CE
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigte gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“
Die CE-Kennzeichnung ist daher kein Qualitätssiegel, sondern eine Kennzeichnung, die durch den Inverkehrbringer in eigenem Ermessen aufzubringen ist und mittels der er zum Ausdruck bringt, dass er die besonderen Anforderungen an das von ihm vertriebene Produkt kennt und dass selbiges diesen entspricht.
Die Buchstaben „CE“ standen anfänglich (1985) in vier von neun EG-Amtssprachen für „Communauté Européenne“, „Comunidad Europea“, „Comunidade Europeia“ und „Comunità Europea“, auf Deutsch Europäische Gemeinschaft (EG). Aus diesem Grunde wurde „CE“ in den 1980er Jahren in Deutschland rechtsförmlich mit „EG“ gleichgesetzt und das ursprüngliche „CE-Zeichen“ hieß in Deutschland entsprechend in allen die damaligen europäischen Harmonisierungsrichtlinien umsetzenden nationalen Rechtsverordnungen „EG-Zeichen“.
Die vollständige Kennzeichnung besteht aus dem CE-Zeichen sowie Firmennamen und postalischer Adresse des Inverkehrbringers. Gegebenenfalls wird außerdem die vierstellige Kennnummer der beteiligten Benannten Stelle angegeben, falls eine solche mit der Prüfung der Konformität befasst war.
Quelle: wikipedia.org